Antrag 01/2017: Gebt das WLAN frei

Der Gemeindevorstand möge den Anbietern von WLAN-Hotspots in den gemeindeeigenen Gebäuden (z. B. hotsplots GmbH im Rat- und Bürgerhaus) eine angemessene Frist setzen (Vorschlag: 6 Monate), innerhalb derer die Anbieter die individuelle Nutzerregistrierungspflicht für das von Ihnen angebotene kostenlose WLAN abschaffen. Sollten die WLAN-Anbieter weiterhin auf der Registrierungspflicht bestehen sind die Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und ohne Registrierungspflicht neu auszuschreiben.

Bei Sanierungen von gemeindeeigenen Gebäuden mit Publikumsverkehr im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie soll die Einrichtung eines freien WLANs in Zukunft mitbedacht werden.

Begründung:

Die Möglichkeit der freien WLAN-Nutzung ist heutzutage insbesondere für Heranwachsenden ein nicht zu unterschätzender Attraktivitätsfaktor.
Mit der Zustimmung des Deutschen Bundestages zum „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ (3. TMGÄndG) am 30. Juni 2017 ist die so genannte Störerhaftung für die Anbieter eines öffentlich zugänglichen, freien WLANs abschafft worden , d. h. wenn über ein freies WLAN illegale Daten (z. B. Filesharing von Filmen gegen den Willen des Urhebers der Filme) an einen Nutzer des WLAN abfließen, so kann nicht mehr wie früher der WLAN-Betreiber vom Urheberrechteinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet werden, sondern nur noch der Nutzer, der illegal die Daten heruntergeladen hat. Um sich vor der Störerhaftung zu schützen haben in der Vergangenheit die Anbieter von kostenlosem WLAN ihre Nutzer verpflichtet sich unter Angabe persönlicher Daten beim Anbieter zu registrieren und die besuchten Internetseiten mitprotokolliert. Diese auch datenschutzrechtlich bedenkliche Verkomplizierung der WLAN-Nutzung kann nun nach der Abschaffung der Störerhaftung beendet werden.
Die Rechte der Urheberinhaber sollen nach dem 3. TMGÄndG durch eine Pflicht des WLAN-Anbieters zur Sperrung auffällig gewordener Internetseiten gewahrt werden. Ebenso ist natürlich auch eine Sperrung jugend- und staatsgefährdender Internetseiten wünschenswert. Da dies einen erheblichen administrativen Aufwand darstellen könnte, halten die Freien Demokraten es für ratsam diese Aufgabe weiterhin den bewährten Anbietern zu überlassen und nicht die Gemeinde selbst das freie WLAN betreiben zu lassen.
Eine Weigerung der WLAN-Anbieter die Registrierungspflicht aufzuheben kann unter den gegenwärtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen eigentlich nur Folge von kommerziellen Interessen des Anbieters sein (z. B. Erstellung und Auswertung von Datenprofilen aus den bei der Registrierung und Nutzung erhobenen Daten). Dies sollte die Gemeinde nicht dulden.

Durch die Abschaffung der Störerhaftung hat sich die Bereitstellung freien WLANs deutlich vereinfacht. Diesem soll bei zukünftigen Sanierungen von Gebäuden der Gemeinde, die von der Öffentlichkeit genutzt, Rechnung getragen werden.