Antrag 06/2025: Hybride Sitzung der Gemeindevertretung einführen

vom


Regelung der digitalen Sitzungsteilnahme gemäß § 52a HGO (§ 32 HKO i.V.m. § 52a HGO) in der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung Gemeinde Kriftel wird um folgende Regelung ergänzt:

§ 4a – Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands können an Sitzungen auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Dies gilt nicht für die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 HGO.
(2) Eine digitale Teilnahme ist unzulässig bei
• Wahlen nach § 55 HGO,
• Beschlüssen nach § 39a Abs. 3 Satz 2 HGO,
• Entscheidungen nach § 57 Abs. 2 HGO,
• Beschlüssen nach § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 HGO sowie
• Entscheidungen nach § 76a HGO und
• in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung.
(3) Die digitale Teilnahme ist auch in nichtöffentlichen Sitzungen zulässig. Zugeschaltete Mitglieder haben sicherzustellen, dass Dritte keine Kenntnis vom Verlauf oder Inhalt der Sitzung erlangen können.
(4) Es ist sicherzustellen, dass sich alle Teilnehmenden optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen digital teilnehmende Mitglieder auch für die anwesende Öffentlichkeit sichtbar und hörbar sein.
(5) Die Gemeinde gewährleistet die erforderlichen technischen Voraussetzungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Technische Störungen im Verantwortungsbereich der Gemeinde führen zur Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung. Störungen außerhalb dieses Bereichs berühren die Gültigkeit der Sitzung und ihrer Beschlüsse nicht.
(6) Weitere Einzelheiten kann die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung regeln.

Begründung:

Mit der Änderung der Hauptsatzung soll die gesetzliche Möglichkeit des § 52a HGO zur digitalen Teilnahme an Sitzungen konkret umgesetzt werden. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien auch unter besonderen Umständen (z. B. Krankheit, Mobilitätsbeschränkung, Pandemien) zu stärken und gleichzeitig eine rechtskonforme Durchführung sicherzustellen. Die Regelung berücksichtigt dabei alle Ausschlussgründe gemäß § 52a Abs. 2 HGO und stellt sicher, dass Vertraulichkeit und Öffentlichkeit gewahrt bleiben.
Außerdem ist die digitale Sitzungsteilnahme bereits im Gemeindevorstand möglich und kann daher auch in der Gemeindevertretung technisch und organisatorisch ermöglicht werden.